19.5 Fazit Täterkomponenten Alles in allem haben sich die Täterkomponenten markant straferhöhend auszuwirken. Eine Straferhöhung im Bereich von jedenfalls mehr als zwei Monaten Freiheitsstrafe wäre nach Ansicht der Kammer ohne Weiteres angemessen. Indes hat die Kammer das Verschlechterungsverbot (vgl. Ziff. 5 hiervor) zu beachten, so dass letztlich die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu bestätigen ist.