Die Kammer geht – anders als die Vorinstanz (pag. 1018, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – von einer unterdurchschnittlichen Strafempfindlichkeit aus. Der Beschuldigte liess sich trotz seiner Vorstrafen und nur fünf Wochen nach seiner Entlassung aus der Massnahme nach Art. 61 StGB nicht davon abhalten, erneut auf gleiche Weise deliktisch tätig zu werden und damit das Risiko eines weiteren Freiheitsentzuges einzugehen. 19.5 Fazit Täterkomponenten Alles in allem haben sich die Täterkomponenten markant straferhöhend auszuwirken.