An einem echten Geständnis, das strafmindernd zu berücksichtigen wäre, fehlt es ebenso wie weder echte Einsicht noch Reue auszumachen sind. Hinzu kommt das nicht unproblematische Verhalten während der Zeit des vorzeitigen Massnahmenvollzugs bzw. vor allem während des Aufenthalts auf der Sicherheitsabteilung. Das diesbezügliche Verhalten des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils zutreffend dargelegt. Es kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1016 ff., S. 71 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).