, 158 ff.]), d.h. insbesondere der körperliche Übergriff auf die Privatklägerin ereignete sich nachher, nämlich am 17. Oktober 2018. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte am 18. April 2018 aus der Massnahme nach Art. 61 StGB entlassen wurde bzw. den Arxhof verlassen konnte, mithin dauerte es gerade mal rund fünf Wochen, bis der Beschuldigte erneut mit körperlichen Übergriffen auf unbekannte Drittpersonen begonnen hat. 19.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren An einem echten Geständnis, das strafmindernd zu berücksichtigen wäre, fehlt es ebenso wie weder echte Einsicht noch Reue auszumachen sind.