Ins Gewicht fällt insbesondere die einschlägige Vorstrafe vom 26. Februar 2014 wegen u.a. einfacher Körperverletzung (mehrfach begangen) und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Überdies wurde die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten am 30. August 2018 eröffnet (pag. 2 f.; allerdings wurde der Beschuldigte bereits am 20. Juli 2018 [pag. 140 ff.] sowie am 14. August 2018 als beschuldigte Person polizeilich einvernommen [pag. 101 ff., 123 ff., 158 ff.]), d.h. insbesondere der körperliche Übergriff auf die Privatklägerin ereignete sich nachher, nämlich am 17. Oktober