Nach konstanter Praxis sind grundsätzlich alle Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen. Liegen sie nicht weit zurück und sind sie einschlägig, fallen sie umso mehr ins Gewicht; denn erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.3.4). Ins Gewicht fällt insbesondere die einschlägige Vorstrafe vom 26. Februar 2014 wegen u.a. einfacher Körperverletzung (mehrfach begangen) und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.