72 achten vom 12. April 2019 diagnostizierten Störungen (Schizophrene Grunderkrankung; kombinierte Persönlichkeitsstörung; leichte Intelligenzminderung; schädlicher Gebrauch von Drogen (pag. 399 f.) wurden bereits im Rahmen der verminderten Schuldfähigkeit berücksichtigt und dürfen nicht ein zweites Mal zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden (sog. Doppelverwertungsverbot). 19.2 Vorstrafen Nach konstanter Praxis sind grundsätzlich alle Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen.