Mit Blick auf den Referenzsachverhalt und insbesondere des weiten Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) ist von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 30 Strafeinheiten (bzw. einem Monat Freiheitsstrafe) als dem Verschulden des Täters angemessen. Der verminderten Schuldfähigkeit (vgl. Ausführungen in Ziff. 17 hiervor) ist im Rahmen von ½ Rechnung zu tragen. Dies führt zu einer schuldangemessenen Strafe von 15 Tagen bzw. 0.5 Monaten Freiheitsstrafe. 18.6.3 Asperation Von den hiervon erwähnten 15 Tagen Freiheitsstrafe sind zehn Tage zu asperieren.