Eine Strafe von 15 Strafeinheiten (bzw. 0.5 Monaten Freiheitsstrafe) erscheint der Kammer als angemessen. Der verminderten Schuldfähigkeit (vgl. Ausführungen in Ziff. 17 hiervor) ist im Rahmen von ½ Rechnung zu tragen. Dies führt letztlich unter dem Titel der objektiven und subjektiven Tatschwere zu einer schuldangemessenen Strafe von sieben Tagen bzw. einer Woche Freiheitsstrafe.