18.5.2 Objektive und subjektive Tatschwere (inkl. Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit) Der Beschuldigte beschädigte die Sonnenbrille von J.________, indem er vorsätzlich auf diese trat. Die Kosten für die Beschaffung der Sonnenbrille beliefen sich am 26. Mai 2018 auf CHF 318.00 (pag. 133); entsprechend war die Sonnenbrille zum Tatzeitpunkt noch praktisch neuwertig. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) ist von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen. Eine Strafe von 15 Strafeinheiten (bzw. 0.5 Monaten Freiheitsstrafe) erscheint der Kammer als angemessen.