Die Tatbegehung blieb vorliegend im Versuchsstadium, da der tatbestandsmässige Erfolg der einfachen Körperverletzung nicht eingetreten ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB eine Strafminderung von 75 auf 60 Tage Freiheitsstrafe Der verminderten Schuldfähigkeit (vgl. Ausführungen in Ziff. 17 hiervor) ist im Rahmen von ½ Rechnung zu tragen. Dies führt letztlich unter dem Titel der objektiven und subjektiven Tatschwere zu einer schuldangemessenen Strafe von 30 Tagen bzw. einem Monat Freiheitsstrafe. 18.4.3 Asperation