132, 653]). Zwar begab er sich nach dem Vorfall gemäss eigenen Angaben in hausärztliche Behandlung, indes waren weder eine Nachkontrolle noch die Einnahme von Medikamenten nötig (pag. 655). Im Vergleich zum Referenzsachverhalt ist von einem leicht erhöhten Tatverschulden auszugehen, welches in Relation zum weiten Strafrahmen aber noch immer leicht wiegt. Eine Strafe von 75 Strafeinheiten (bzw. 2.5 Monaten Freiheitsstrafe) erscheint der Kammer als angemessen. Die Tatbegehung blieb vorliegend im Versuchsstadium, da der tatbestandsmässige Erfolg der einfachen Körperverletzung nicht eingetreten ist.