70 18.4.2 Objektive und subjektive Tatschwere (inkl. Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit und des Versuchs) Der Beschuldigte schlug J.________ mit voller Wucht mit der flachen Hand ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden fiel und kurz bewusstlos wurde bzw. benommen auf dem Boden verharrte. J.________ erlitt geringfügige Verletzungen (Schürfungen an der Nase, an den Ellenbogen und eine Rötung im Gesicht [vgl. pag. 132, 653]).