Der verminderten Schuldfähigkeit (vgl. Ausführungen in Ziff. 17 hiervor) ist im Rahmen von ½ Rechnung zu tragen. Dies führt letztlich unter dem Titel der objektiven und subjektiven Tatschwere zu einer schuldangemessenen Strafe von 35 Tagen bzw. gut einem Monat Freiheitsstrafe. 18.3.3 Asperation Von den hiervon erwähnten 35 Tagen Freiheitsstrafe sind 25 Tage zu asperieren. 18.4 Versuchte einfache Körperverletzung z.N. J.________ (Anklageschrift Ziff. I.3) 18.4.1 VRBS-Richtlinien Betreffend der in den VBRS-Richtlinien empfohlenen Strafe sowie den Referenzsachverhalt, kann auf die Ausführungen in Ziff. 18.2.1 hiervor verwiesen werden.