Vor allem im Vergleich zu Ziff. I.1 der Anklageschrift (Vorfall z.N. H.________) sind die psychischen Folgen des Angriffs weniger schwerwiegend. Mit Blick auf den Referenzsachverhalt rechtfertigt sich wiederum eine – zwar etwas weniger starke – Erhöhung der Strafe, wobei der Eventualvorsatz leicht verschuldensmindernd ins Gewicht fällt. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) ist noch immer von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Eine Strafe von 75 Strafeinheiten (bzw. 2.5 Monaten Freiheitsstrafe) erscheint der Kammer als angemessen. Der verminderten Schuldfähigkeit (vgl. Ausführungen in Ziff.