18.2.1 hiervor verwiesen werden. 18.3.2 Objektive und subjektive Tatschwere (inkl. Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit) Der Beschuldigte schlug I.________ mit der Faust mit voller Wucht gegen den Kopf, wodurch dieser eine «Contusio capitis» (Schädellprellung, mithin noch keine Hirnerschütterung) sowie eine leichte Druckdolenz paravertebral über der Nackenmuskulatur und ein Hämatom am Hinterkopf links erlitt. Hinzu traten die psychischen Nachwirkungen (Misstrauen und Angst). Auch in diesem Fall erfolgte der Angriff ohne Vorwarnung und aus nichtigem Anlass. Vor allem im Vergleich zu Ziff.