69 gende psychische Beeinträchtigungen. Mit Blick auf den Referenzsachverhalt ist deshalb eine Erhöhung der Strafe angezeigt, wobei der Eventualvorsatz leicht verschuldensmindernd ins Gewicht fällt. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) ist noch immer von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Eine Strafe von 90 Strafeinheiten (bzw. drei Monaten Freiheitsstrafe) erscheint der Kammer als angemessen. Der verminderten Schuldfähigkeit (vgl. Ausführungen in Ziff. 17 hiervor) ist im Rahmen von ½ Rechnung zu tragen.