Dies führt letztlich unter dem Titel der objektiven und subjektiven Tatschwere zu einer schuldangemessenen Strafe von 19 Monaten. Nunmehr ist noch der Versuch als verschuldensunabhängiger Strafzumessungsfaktor zu berücksichtigen: Der Erfolg einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Al. 1 und 2 StGB ist glücklicherweise nicht eingetreten, wenngleich im Sinne der Generalklausel eine schwere Körperverletzung knapp nicht gegeben ist. Eine Strafminderung im Bereich von lediglich zwei Monaten erscheint hierfür ausreichend.