Zu berücksichtigen ist alsdann die verminderte Schuldfähigkeit: Gemäss dem nachvollziehbar-schlüssigen Gutachten von Dr. F.________ vom 12. April 2019 ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht von einer etwa mittelgradig (bis allenfalls maximal hochgradig) reduzierten Steuerungsfähigkeit für die zu beurteilenden Tatzeiträume auszugehen (pag. 400). Das führt zu einer Verminderung des mittelschweren Verschuldens (im unteren Bereich) zu einem leichten Verschulden. Dies führt letztlich unter dem Titel der objektiven und subjektiven Tatschwere zu einer schuldangemessenen Strafe von 19 Monaten.