68 seinerzeitigen Verurteilung wegen des Vorfalls vom 28. August 2012 z.N. von T.________ mehr als nur klar sein, was für Auswirkungen ein Einwirken auf den Kopf haben kann, zumal damals das Einwirken mittels Kopfstoss (sog. «Schwedenkuss») einem Faustschlag an den Kopf gegenüber thematisiert worden ist (vgl. Artikel „Forensische Beurteilung des Kopfstosses“ in: „Rechtsmedizin 2012“, Heft 3, S. 157 ff.). Zu berücksichtigen ist alsdann die verminderte Schuldfähigkeit: Gemäss dem nachvollziehbar-schlüssigen Gutachten von Dr. F.______