Unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Tatschwere ist vorab der Eventualvorsatz leicht verschuldensmindernd im Umfang von vier Monaten zu berücksichtigen: Auch wenn sich ein direkter Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung dem Beschuldigten nicht nachweisen lässt, so musste dem Beschuldigten aufgrund der