In Anbetracht der gesamten Umstände wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten mit Blick auf den weiten Strafrahmen jedenfalls als mittelschwer im unteren Bereich. Nach Ansicht der Kammer sind die von der Vorinstanz festgesetzten 40 Monate für eine vollendete Körperverletzung (auszugehen ist vom vollendeten Delikt; vgl. Ziff. 16 hiervor) zu tief. Insgesamt erscheint für das objektive Tatverschulden eine Strafe von 48 Monaten angemessen. Unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Tatschwere ist vorab der Eventualvorsatz leicht verschuldensmindernd im Umfang von vier Monaten zu berücksichtigen: