Ausserdem hätte ein Trauma dieses Ausmasses unter den gegebenen Umständen (Alter der Privatklägerin, blutverdünnende Medikamente) zu Blutungen im Schädelinneren und/oder Gehirn führen können (intrakranielle Blutungen), die gegebenenfalls bleibende neurologische Schäden oder schlimmstenfalls eine akut lebensgefährliche, zentrale Beeinträchtigung bzw. den Tod nach sich ziehen können. In Anbetracht der gesamten Umstände wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten mit Blick auf den weiten Strafrahmen jedenfalls als mittelschwer im unteren Bereich.