Es hätte indes bei gegebener Verschiebung von Knochenteilen gegen das Schädelinnere ohne eine operative Versorgung zu einer entsprechenden Asymmetrie des Gesichts kommen können. Ausserdem hätte ein Trauma dieses Ausmasses unter den gegebenen Umständen (Alter der Privatklägerin, blutverdünnende Medikamente) zu Blutungen im Schädelinneren und/oder Gehirn führen können (intrakranielle Blutungen), die gegebenenfalls bleibende neurologische Schäden oder schlimmstenfalls eine akut lebensgefährliche, zentrale Beeinträchtigung bzw. den Tod nach sich ziehen können.