dann eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (pag. 1011 f., S. 66 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 17. Einsatzstrafe: Versuchte schwere Körperverletzung z.N. der Privatklägerin (Anklageschrift Ziff. I.6) – Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einen ganz markanten Gesinnungs-, Handlungs- und Erfolgsunwert zu verantworten hat. Aus dem Nichts heraus, ohne jedwelche Provokation und mithin aus nichtigem Anlass, verpasste der Beschuldigte im belebten Bahnhofbereich am helllichten Tag Mitte Vormittag eines Mittwochs der damals gut 81-jährigen, rüstigen und aktiven