Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn ver- schuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage nach der «lex mitior» nicht stellt, denn die vorliegend zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte allesamt nach Inkrafttreten der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des Sanktionenrechts.