16. Allgemeines zur Strafzumessung Einleitend kann auf die zutreffenden, wenn auch knapp gehaltenen, allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen (pag. 1008 f., S. 63 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz ist auch richtigerweise von der (versuchten) schweren Körperverletzung als schwerstes Delikt mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen (Art. 122 StGB). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Bildet ein versuchtes Delikt die schwerste Straftat im Sinne von Art.