Schliesslich hätte auch aufgrund des Alters der Privatklägerin gesamthaft eine schwere Körperverletzung im Sinne von Aline 3 eintreten können. Insgesamt handelte der Beschuldigte damit eventualvorsätzlich in Bezug auf eine schwere Körperverletzung. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind auch hier nicht ersichtlich und wurden zu Recht nicht geltend gemacht. An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass die Einwirkungen des Beschuldigten auch dann als in keiner Weise gerechtfertigt einzustufen gewesen wären, wenn die Privatklägerin den Beschuldigten im Vorfeld verbal provoziert hätte, wovon vorliegend aber ohnehin nicht auszugehen ist.