Wer so vorgeht wie der Beschuldigte (heftige Einwirkung mit der flachen Hand oder Faust gegen den Kopf einer über 80-jährigen Frau), muss – wie die Vorinstanz zu Recht folgerte – den Taterfolg einer schweren Körperverletzung zwingend in Kauf nehmen. Und dies zweifelsohne sowohl in Bezug auf Al. 1 (Lebensgefahr) als auch nach Al. 2 (Entstellung, gravierende bleibende Schäden oder Funktionseinschränkungen wichtiger Organe oder Glieder) von Art. 122 StGB. Schliesslich hätte auch aufgrund des Alters der Privatklägerin gesamthaft eine schwere Körperverletzung im Sinne von Aline 3 eintreten können.