Eine schwere Verletzung drängte sich bei diesem Verhalten des Beschuldigten als derart wahrscheinlich auf, dass dieses vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann bzw. der Beschuldigte nicht darauf vertrauen konnte, dass der Privatklägerin nichts Schlimmes passiert. Wer so vorgeht wie der Beschuldigte (heftige Einwirkung mit der flachen Hand oder Faust gegen den Kopf einer über 80-jährigen Frau), muss – wie die Vorinstanz zu Recht folgerte – den Taterfolg einer schweren Körperverletzung zwingend in Kauf nehmen.