Der Beschuldigte wirkte derart heftig auf die Privatklägerin ein, dass diese durch die Wucht des Schlags zu Boden fiel. In Anbetracht des Alters der Privatklägerin wusste der Beschuldigte damit, dass er sie schwerwiegend verletzen könnte. Eine schwere Verletzung drängte sich bei diesem Verhalten des Beschuldigten als derart wahrscheinlich auf, dass dieses vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann bzw. der Beschuldigte nicht darauf vertrauen konnte, dass der Privatklägerin nichts Schlimmes passiert.