Dies nicht zuletzt aufgrund seiner bereits gemachten Erfahrungen in der Vergangenheit, namentlich wegen des Vorfalls vom 28. August 2012 z.N. von T.________. Die Vorbringen der Verteidigung, wonach man der Privatklägerin ihr Alter nicht angesehen habe, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren und vorliegend unbeachtlich. Alleine die von der Privatklägerin am 17. Oktober 2018 aufgenommenen Fotos zeigen ihr Alter deutlich auf, sodass der Beschuldigte nicht hätte davon ausgehen können, dass sie deutlich jünger sei. Für die Frage des Vorliegens des Eventualvorsatzes ist nicht relevant, ob das Opfer schwere Verletzungen erleidet oder nicht.