Ein Trauma dieses Ausmasses hätte unter Umständen (Alter der Patientin sowie blutverdünnende Medikamente) zu Blutungen im Schädelinnern und/oder Gehirn (sog. intrakranielle Blutungen) führen können. Diese hätten gegebenenfalls bleibende neurologische Schäden oder schlimmstenfalls eine akut lebensgefährliche, zentrale Beeinträchtigung bzw. den Tod nach sich ziehen können. Die erhebliche Gefahr entsprechender Verletzungen musste auch dem Beschuldigten bekannt sein. Dies nicht zuletzt aufgrund seiner bereits gemachten Erfahrungen in der Vergangenheit, namentlich wegen des Vorfalls vom 28. August 2012 z.N. von T.________.