Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, wurde die Privatklägerin vom Beschuldigten mit der flachen Hand oder der Faust ins Gesicht geschlagen. Es handelte sich seitens des Beschuldigten um ein derart heftiges Einwirken, dass dadurch die linksseitig lokalisierten Gesichtsschädelbrüche verursacht worden sind und die Privatklägerin ohne Möglichkeit, den Fall irgendwie aufzufangen oder abzufedern, auf den Boden gestürzt bzw. aufgeprallt ist. Es bestand bei diesem Vorgehen des Beschuldigten die grosse Gefahr einer schwerwiegenden bleibenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Privatklägerin. Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers.