Fraglich ist aber, ob er das wirklich gewollt hat. Die genauen Motive sind dem Gericht nicht bekannt. Den Schlag wollte er sicher, auch genau in der Heftigkeit, in der er ihn ausführte. Ob er C.________ aber damit wirklich schwer verletzen wollte, das lässt sich nicht eindeutig beurteilen. Aufgrund der Heftigkeit seines Schlags und des Wissens um die zu erwartenden Folgen ist aber davon auszugehen, dass er die Folgen zumindest in Kauf nahm. Es wird deshalb von Eventualvorsatz ausgegangen.