ebenfalls nicht eingetreten und damit der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat. In subjektiver Hinsicht kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche Folgendes ausführte (pag 1006 f., S. 84 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zum Vorsatz ist zu sagen, dass es nicht das erste Mal war, dass der Beschuldigte wildfremde Menschen auf offener Strasse massiv mit der Hand ins Gesicht schlug. Dabei hat er z.B. bei I.________ und auch bei J._____