64 ken Nasenloch ist lästig und mitunter auch peinlich. Insgesamt ist die Privatklägerin aber grösstenteils beschwerdefrei. Zusammenfassend kommt die Kammer – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – zum Schluss, dass auch trotz der nicht zu bagatellisierenden psychischen Folgen die festgestellten und erlittenen Beeinträchtigungen auch in ihrer Gesamtheit noch nicht eine schwere Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Al. 3 StGB darstellen. Mithin ist der tatbestandsmässige Erfolg von Art. 122 Al. 3 ebenfalls nicht eingetreten und damit der objektive Tatbestand nicht erfüllt.