Die Privatklägerin ist zwar unbestrittenermassen bis heute und insbesondere bei Über- kopf-Arbeiten auf externe Hilfe angewiesen. Dennoch deutet einerseits der nur sporadisch bzw. nicht regelmässig (und ohnehin nur bis Ende 2018) in Anspruch genommenen Mahlzeitendienst sowie andererseits der nur zweifache Coiffeurbesuch darauf hin, dass die Privatklägerin ihre Selbständigkeit in gewisser Hinsicht nach wenigen Monaten zumindest teilweise zurückerlangen konnte, auch wenn nicht verkannt wird, dass die Privatklägerin weiterhin durch ihren Ehemann unterstützt wird.