Bezüglich des Grads und der Dauer der Invalidität ist der Bericht von Dr. O.________ zu erwähnen, in welchem dieser angab, die Privatklägerin bis zu seiner Pensionierung acht Mal behandelt zu haben, wobei es mehrheitlich um Probleme gegangen sei, die nicht mit der Straftat in Zusammenhang standen. Die Privatklägerin ist zwar unbestrittenermassen bis heute und insbesondere bei Über- kopf-Arbeiten auf externe Hilfe angewiesen.