In Anbetracht ihres doch schon hohen Alters und der bereits vorbestehenden deutlichen Skoliose (Verkrümmung der Wirbelsäule) mit relevanten Nebendiagnosen (vgl. Ziff 15.6 hiervor; pag. 236, 239, 241, 243) stellt sich die Frage, inwieweit diese Einschränkung für das Vorliegen einer schweren Körperverletzung überhaupt berücksichtigt werden kann. Schliesslich räumte die Privatklägerin selbst ein, das Fahrradfahren aus eigenem Antrieb – mit Blick auf den Bruch der Schraube (und aus Angst) – aufgegeben zu haben. Da die Kausalität bezüglich der Fraktur der Schraube L5 links (noch) nicht zweifelsfrei zu bejahen ist, kommt dem Verlust des Hobbies vorliegend keine ausschlaggebende Bedeutung zu.