Namentlich folgende Gesichtspunkte haben die Kammer zum Schluss kommen lassen, dass (noch) nicht eine schwere Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Al. 3 vorliegt: Der Übergriff auf die Privatklägerin führte nicht zu einem langen Spitalaufenthalt (rund vier Tage) und auch ein Aufenthalt in einer Reha-Klinik war offenbar nicht nötig. Die Privatklägerin machte ferner geltend ihr Hobby, das Fahrradfahren, seit dem Vorfall nicht mehr ausüben zu können. In Anbetracht ihres doch schon hohen Alters und der bereits vorbestehenden deutlichen Skoliose (Verkrümmung der Wirbelsäule) mit relevanten Nebendiagnosen (vgl. Ziff 15.6 hiervor;