Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff; das Bundesgericht weicht deshalb in Grenzfällen nur mit einer gewissen Zurückhaltung von der Auffassung der Vorinstanz ab. Aber auch für die erstinstanzlichen Gerichte ist Zurückhaltung geboten. Im Vergleich zu verwandten Tatbeständen ist die Strafandrohung sehr hoch. Deshalb muss der Tatbestand, wo nicht eine (die hohe Strafe rechtfertigende) Lebensgefahr vorliegt (Al. 1), auf schwerste Eingriffe in die physische und psychische Integrität begrenzt bleiben. Namentlich folgende Gesichtspunkte haben die Kammer zum Schluss kommen lassen, dass (noch) nicht eine schwere Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Al. 3 vorliegt: