63 samtbetrachtung unter Einbezug der gesamten Umstände eine «andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen und geistigen Gesundheit» im Sinne von Art. 122 Al. 3 StGB vorliegt. Vorab ist festzuhalten, dass die Beispiele (Ziff. 15.7.1. hiervor) wie auch die Konkretisierung nach der Generalklausel, wenn es um die Abgrenzung geht, wenig Greifbares vermitteln. Die Abgrenzung von schwerer und einfacher Körperverletzung ist damit oft schwierig und unterliegt einem weiten Ermessen. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff;