122 StGB erfüllt ist; namentlich erfüllt jede einzelne Verletzung, die die Privatklägerin als Folge des Einwirkens auf den Kopf (bzw. als Sturzverletzung) erlitten hat, nicht das eine oder andere Tatbestandselement von Al. 2 von Art. 122 StGB. Fraglich ist letztlich, ob bei einer Ge-