Zwar ist die Privatklägerin bezüglich ihres Arms insbesondere bei Überkopf-Arbeiten als Folge des Angriffs eingeschränkt, eine gänzliche Unbrauchbarkeit des Arms liegt allerdings nicht vor. Ferner ist keine Entstellung des Gesichts eingetreten und auch die wässrige Rhinorroe – welche lästig und mitunter auch peinlich, aber ohne Schmerzen ist – reicht für sich alleine nicht, um eine bleibende Schädigung eines Organs oder Glieds zu begründen. Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, wonach weder die Tatbestandsvariante von Al. 1 noch diejenige von Al. 2 von Art. 122 StGB erfüllt ist;