Lebensgefahr für die Privatklägerin (vgl. pag. 224), womit der objektive Tatbestand von Art. 122 Al. 1 StGB nicht erfüllt ist. Auch gravierende bleibende Schäden oder Funktionseinschränkungen wichtiger Organe oder Glieder sind bei der Privatklägerin nicht vorhanden (vgl. Art. 122 Al. 2 StGB). Zwar ist die Privatklägerin bezüglich ihres Arms insbesondere bei Überkopf-Arbeiten als Folge des Angriffs eingeschränkt, eine gänzliche Unbrauchbarkeit des Arms liegt allerdings nicht vor.