Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, kann betreffend die durch die Privatklägerin erlittenen Verletzungen auf die diversen der Kammer vorliegenden Spital- und Arztberichte sowie die damit in Einklang stehenden Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. Wie bereits erwähnt erlitt die Privatklägerin durch den unvermittelten Schlag ins Gesicht und den anschliessenden Sturz zu Boden einen Bruch des linken Jochbodens (Wangenknochen), der Augenhöhle, des Unteraugenkanals und der linken Kieferhöhle, stellenweise gegeneinander und gegen das Schädelinnere verschoben (sog. dislozierte Tripod Impressionsfraktur), Hautunterblutungen,