122 StGB). Zu berücksichtigen sind auch Faktoren, welche zwar die berufliche Tätigkeit nicht erheblich beeinträchtigen, dem Betroffenen aber insofern eine Einbusse der Lebensqualität bringen, als er Hobbies nicht mehr ausüben kann. So in BGE 105 IV 179, wo ein 69-jähriger Mann eine Schenkelhalsfraktur erlitt, woraufhin ihm eine Hüft-Totalprothese eingesetzt werden musste. Das Krankenlager dauerte sieben Monate. Noch acht Monate nach dem Unfall ging er am Stock, war behindert beim Treppensteigen und konnte seinem Hobby, dem Fischen, nicht mehr nachgehen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 22 zu Art. 122 StGB).