Zudem blieben grosse Narben zurück und die Arbeitsunfähigkeit dauerte mindestens acht Monate. Eine dauernde Invalidität war zu befürchten, weil eine bleibende Lähmung nicht auszuschliessen war. Weiter kann ein Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 20. Mai 1968 bezüglich einer Trümmerfraktur im Bereich des Fussgelenks angefügt werden, die zwei Operationen erforderte und während 17 Monaten eine volle Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte und bei ungewisser weiterer Prognose eine Invalidität von 20% bewirkte (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 122 StGB).