Insbesondere kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten könnten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung rechtfertigen. So zum Beispiel in BGE 101 IV 382: Schädelbruch verbunden mit teilweisem Gehörverlust und Ohrensausen sowie verschiedene Schnittwunden im Gesicht, deren Heilung nicht gesichert war oder ebenso in BGE 121 IV 209, wo ein offener Bruch des Armes mehrere chirurgische Eingriffe und mehrere Monate Spitalaufenthalt erforderte. Zudem blieben grosse Narben zurück und die Arbeitsunfähigkeit dauerte mindestens acht Monate.